112 StGB) und Störung des Totenfriedens (Art. 262 StGB) begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021 in der Zeit zwischen ca. 21.35 und 03.30 Uhr, an einem unbekannten Ort in G.________(Ort), H.________(Ort), I.________(Ort) oder der Umgebung oder auf dem Weg zwischen I.________(Ort) und J.________(Ort) sowie in J.________ (Ort), im Bereich K.________, zum Nachteil von L.________.