I.1. der Anklageschrift vom 25. Juli 2022 vorgeworfen wird, wiedergegeben. Der Nachvollziehbarkeit halber werden die Ausführungen, welche sich augenscheinlich auf den nicht mehr zu überprüfenden Sachverhalt zum Straftatbestand der Störung des Totenfriedens beziehen, kursiv hervorgehoben (pag. 2336 ff.): Mord (Art. 112 StGB) und Störung des Totenfriedens (Art.