Ergänzend ist festzuhalten, dass einerseits eine in jeder Beziehung exakte nachträgliche Rekonstruktion der gesamten Abläufe oftmals unmöglich, andererseits jedoch auch nicht erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aufgrund des gesamten Beweismaterials im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sowie unter Einbezug auch von Erfahrungswerten das zur Diskussion stehende Geschehen in seinen wesentlichen Grundzügen sachverhaltsmässig mit der erforderlichen Überzeugung derart festgestellt und eingegrenzt werden kann, dass damit die rechtlich relevanten Fragen ebenfalls beantwortet werden können.