Sodann hielt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht gestützt auf den erstellten Sachverhalt zutreffend fest, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 135 Abs. 1bis aStGB erfüllt sei und sprach den Beschuldigten wie angeklagt (bzw. inkl. Ausdehnung) den Gewaltdarstellungen schuldig (S. 88 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2841 f.). IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf des Mordes gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift