Die Vorinstanz würdigte Ziff. I.2 und I.3 der Anklageschrift zusammen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen unter E. 10 hiervor verwiesen werden kann. Beim Rechtlichen prüfte die Vorinstanz zunächst das anwendbare Recht. Es kann auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach altes Recht zur Anwendung gelangt (S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2839 f.). Sodann hielt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht gestützt auf den erstellten Sachverhalt zutreffend fest, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art.