Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, dass das inkriminierte Verhalten seitens des Beschuldigten von Beginn an unbestritten geblieben sei und überprüfte die Glaubwürdigkeit des Geständnisses (S. 73 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2826 ff.). Folgedessen erachtete die Vorinstanz die zur Anklage gebrachten Sachverhalte unter Berücksichtigung der anlässlich der Hauptverhandlung ausgedehnten Tatzeiträume als erstellt (S. 76 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2829).