Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste, dass † L.________ bereits verstorben war, als er deren Leichnam mit Kabelbinder an den behändigten Bausockel festband und ihn letztlich im Thunersee versenkte, zumal er † L.________ vorher erdrosselt hat. Damit handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe ist der Beschuldigte daher schuldig zu erklären der direktvorsätzlichen Störung des Totenfriedens i.S.v. Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, begangen in der Nacht vom 16.01.2021 auf den 17.01.2021.