In subjektiver Hinsicht ist unerheblich, ob sich der Beschuldigte bewusst war, dass er durch seine Handlung den Leichnam von † L.________ verunehrte, oder er direkt auf die Verunehrung abzielte (BSK StGB/JStG-FIOLKA, a.a.O., N 38 zu Art. 262 StGB). Wie bereits dargelegt, ist für den direkten Vorsatz nicht ein sicheres Wissen des Täters erforderlich, sondern er ist bereits gegeben, wenn die strafbare Handlung nur «mitgewollt» ist. Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschuldigte wusste, dass † L.___