13 pag. 324, Z. 393 ff. und Z. 424 ff.; pag. 455, Z. 757 ff.; pag. 1823). Mithin lässt diese Art der Beseitigung eines Leichnams ohne Weiteres jegliches Ehrfurchtsgefühl missen. Der objektive Tatbestand von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ist damit erfüllt.