Die Vorinstanz machte im Rahmen des Sachverhalts und der Beweiswürdigung ebenfalls keine separaten, eigenständigen Ausführungen betreffend Störung des Totenfriedens. Einzig beim unbestrittenen Sachverhalt wurde diesbezüglich Folgendes festgehalten (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2766; Hervorhebungen im Original): […] Alsdann ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Tatnacht an die Fuss- und Handgelenke von † L.________ je einen Kabelbinder anbrachte, diese dann zusammenband und sie am Griff eines Bausockels des Strasseninspektorats T.________ befestigte.