12 sind wie in E. 6 hiervor erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Für die jeweilige Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung kann deshalb auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung verwiesen werden. Zwecks besserer Nachvollziehbarkeit der oberinstanzlich neu vorzunehmenden Strafzumessung werden nachfolgend die Vorwürfe gemäss Anklageschrift, die jeweilige Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie die rechtlichen Schlussfolgerungen daraus zusammengefasst wiedergegeben.