Oberinstanzlich wurde seitens der Verteidigung der Gerichtsstand nicht mehr kritisiert. Dennoch verweist die Kammer der Vollständigkeit halber auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Gerichtsstandsfrage (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2761 f.). III. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung betreffend die rechtskräftigen Schuldsprüche 8. Vorbemerkung Die Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie (mehrfach begangen durch Besitzen zum Zwecke des Konsums) und Gewaltdarstellungen