7. Erstinstanzlich wurde seitens der Verteidigung des Beschuldigten ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaften die Zuständigkeitsfrage diskutiert und sich auf die bernische Zuständigkeit geeinigt hätten. Die Verteidigung monierte, dass gemäss der von der Staatsanwaltschaft geschilderten Version der Tat der zur Anklage gebrachte Mordvorwurf im Kanton R.________ hätte begangen werden müssen und folglich die bernische Zuständigkeit gar nicht gegeben sei (pag. 2656). Oberinstanzlich wurde seitens der Verteidigung der Gerichtsstand nicht mehr kritisiert.