398 Abs. 2 und 3 StPO). Zufolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung und zufolge der Anschlussberufung der Privatklägerin in Bezug auf die Höhe der an die Privatklägerin zugesprochenen Genugtuung auch zum Nachteil des Beschuldigten, allerdings bezüglich Letzterer maximal im Umfang ihres Antrages, abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Im Übrigen hat die Kammer das Verschlechterungsverbot zu beachten. II. Gerichtsstandsfrage