Weiter in Rechtskraft erwachsen sind mangels Anfechtung schliesslich die Verfügungen betreffend die Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie betreffend die Herausgabe von Gegenständen an den Beschuldigten (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).