Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie und Gewaltdarstellungen (Ziff. I.2. bis I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot (Ziff. I. Verurteilung Ziff. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. d Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind mangels Anfechtung schliesslich die Verfügungen betreffend die Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung (Ziff.