2017 E. 2.3). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfü- 11 gungen betreffend die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sowie betreffend das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. IV.1. und 5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) neu zu treffen. Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Störung des Totenfriedens, Pornografie und Gewaltdarstellungen (Ziff.