Über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist sodann praxisgemäss neu zu befinden. Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des Verteidigers, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie des unentgeltlichen Rechtsvertreters in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar