I. Verurteilung Ziff. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und alle Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie damit einhergehend die Verrechnung des beschlagnahmten Geldbetrages (Ziff. I. Verurteilung Ziff. 3.-5. und Ziff. II. sowie Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Über die amtliche Entschädigung des Verteidigers des Beschuldigten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin und des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers ist sodann praxisgemäss neu zu befinden.