6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie der beschränkten Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin hat die Kammer den Schuldspruch wegen Mordes (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe und die Anordnung der ambulanten therapeutischen Massnahme; Ziff. I. Verurteilung Ziff.