3. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 4'500.00 sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Ziff. IV. 4. des angefochtenen Urteils). 4. Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) seien 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB) zu löschen, frühestens aber nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 40 Jahren (Art. 16 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB). 5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen.