1.6. Auf die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung sei zu verzichten. 1.7. Die Ansprüche der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen. 1.8. Die Verurteilung des Beschuldigten zu Schadenersatz und Genugtuung sei aufzuheben. 1.9. Die Entschädigungen für die Aufwendungen im Strafverfahren der Straf- und Zivilklägern [sic!] seien durch den Staat zu tragen. 1.10. Die Verfahrenskosten seien durch den Staat zu tragen und dem Beschuldigten sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.