Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte die Privatklägerin um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag. 3031). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (pag. 3033 f.) Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde und sich diese dem Gesuch nicht entgegenstellten (Beschuldigter, pag. 3035 und Generalstaatsanwaltschaft, pag. 3043) bzw. auf eine Stellungnahme verzichteten (Privatkläger, pag. 3040), wurde die Privatklägerin antragsgemäss mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 von der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert und entsprechend auf ihre Einvernahme verzichtet (pag. 3044 f.).