Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich innert Frist dazu nicht vernehmen. Mit separatem Beschluss vom 9. August 2024 trat die Kammer auf die Berufung des Privatklägers nicht ein und es wurden dem Privatkläger die diesbezüglichen Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt (pag. 2945 ff.). Mit Vorladung vom 2. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (pag. 2985 f.). Dem Privatkläger wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Mit Eingabe vom 29. November 2024 ersuchte die Privatklägerin um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung (pag.