Weiter teilte der Privatkläger mit, dass er auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte (pag. 2937). Nachdem den betroffenen Parteien Gelegenheit eingeräumt wurde, innert Frist begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin zu beantragen (pag. 2939 f.), verzichtete der Privatkläger mit Eingabe vom 26. August 2024 auf die Stellungnahme zur Anschlussberufung (pag. 2975) und die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin beantrage (pag. 2977 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin liessen sich innert Frist dazu nicht vernehmen.