_, nahm zur Eintretensfrage nicht Stellung, erklärte hingegen mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte sich darin auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 2934 f.). Der Privatkläger führte zur Eintretensfrage in der Eingabe vom 29. Juli 2024 aus, dass er auf die Einreichung einer Berufungserklärung nach Vorliegen der Urteilsbegründung verzichtet habe und beantragte, es sei auf die Auferlegung von Kosten angesichts der Berufungserklärung des Beschuldigten zu verzichten. Weiter teilte der Privatkläger mit, dass er auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte (pag.