2930 ff.). Ferner beantragte die Generalstaatsanwaltschaft kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und erklärte eine auf die Strafzumessung beschränkte Anschlussberufung. Die Strafund Zivilklägerin E.________ (nachfolgend Privatklägerin), amtlich vertreten durch Fürsprecherin F.________, nahm zur Eintretensfrage nicht Stellung, erklärte hingegen mit Eingabe vom 23. Juli 2024 Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten und beschränkte sich darin auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag.