6 zu beantragen (pag. 2922 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 9. Juli 2024 zur Eintretensfrage Stellung und hielt fest, dass vorliegend eine Berufungserklärung des Privatklägers fehle, weshalb ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen habe (pag. 2928). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) beantragte und begründete mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ein Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfahrenskosten (pag. 2930 ff.).