Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde u.a. festgestellt, dass innert gesetzlicher Frist keine Berufungserklärung des Privatklägers eingelangt ist und mitgeteilt, dass die Kammer vorab zu prüfen und zu entscheiden hat, ob auf die Berufung des Privatklägers einzutreten ist oder nicht. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, einerseits zur Eintretensfrage betreffend die Berufung des Privatklägers Stellung zu nehmen und andererseits Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten