Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. Juni 2024 wurde die Berufung seitens des Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen Mordes, die Bemessung der Strafe, die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme, den Zivilpunkt sowie auf alle Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkt (pag. 2917 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde u.a. festgestellt, dass innert gesetzlicher Frist keine Berufungserklärung des Privatklägers eingelangt ist und mitgeteilt, dass die Kammer vorab zu prüfen und zu entscheiden hat, ob auf die Berufung des Privatklägers einzutreten ist oder nicht.