Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________, geb. FC.________, sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten auszurichten. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.