Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus und der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen. 44 III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'436.00 (Gebühr: 3'500.00, Auslagen Gutachterin: CHF 1'936.00) werden A.________ auferlegt. IV. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: