Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 StPO erkannt wurde: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ betreffend Schadenersatz wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Genugtuung von CHF 17’000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.08.2021 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. 3. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II.