6. Der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'989.20 entschädigt. 7. A.________ dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 2'294.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin F.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurden: