18.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 7. November 2024 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'082.80 geltend (amtliches Honorar: CHF 3'500.00, Auslagen: CHF 110.20, Reiseentschädigung: CHF 150.00, Mehrwertsteuer: CHF 304.60). Die geforderte Entschädigung bewegt sich innerhalb des gesetzlichen Tarifrahmens und erscheint der Kammer grundsätzlich als angemessen. Die Kammer kürzt lediglich die durch Rechtsanwältin B.________ geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung von 4 Stunden auf 3 Stunden.