Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ rechtskräftig auf CHF 9'989.20 und das volle Honorar auf CHF 12’283.20. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 9'989.20 zurückzuzahlen und jener die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 2'294.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 18.3 Oberinstanzliche Entschädigung Oberinstanzlich machte Rechtsanwältin B.______