17. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5'436.00, vom Beschuldigten zu tragen. Sie setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und Auslagen von CHF 1'936.00 für die Aufwendungen des Sachverständigen Dr. med. univ. C.________ im Berufungsverfahren (pag. 1760).