Damit überwiegt im Ergebnis das gesellschaftliche Interesse an einer stationären Behandlung des Beschuldigten. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung der stationären Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nach Ansicht der Kammer zu rechtfertigen. Dies umso mehr, als dass das von Dr. med. univ. C.________ skizzierte Setting der stationären Massnahme nicht mehr den Eintritt in eine forensisch psychiatrische Klinik, sondern in ein forensisches Wohnheim mit den erwähnten Lockerungsschritten vorsieht.