Es gelang offensichtlich nicht, während den über 38 Hospitalisationen in den letzten Jahren ein Austrittssetting zu schaffen, welches durch veränderte Bedingungen eine nachhaltige Verhaltensänderung des Beschuldigten ermöglicht hätte. Auch zeigte sich, dass der Beschuldigte jeweils auf Akut- und Kriseninterventionsstationen hospitalisiert war, jedoch noch nie eine stationäre verhaltenstherapeutisch ausgerichtete Entwöhnungstherapie oder eine stationäre Rehabilitationstherapie mit dazugehörendem Medikamententraining durchlief (pag. 1668).