Schliesslich steht der mit einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Freiheitsverlust zudem nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstaten: Das Eintreten gegen die rechte Körperseite und den Kopf der am Boden liegenden, benommenen und teilweise bewusstlosen Expartnerin, sowie die danach erfolgten massiven Drohungen gegen diese, zeugen, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, von Rücksichtlosigkeit und Gleichgültigkeit. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte vom Polizeieinsatz, der eröffneten Strafuntersuchung sowie der ausgesprochenen Fernhalteverfügung mit Kontakt- und Annäherungsverbot nicht beeindrucken lassen (pag. 1555).