Es ist evident, dass die Allgemeinheit im Gesamten, aber insbesondere auch die Personen aus dem Nahbereich des Beschuldigten – namentlich deren Expartnerin und die gemeinsamen Kinder, aber auch die Mutter und sämtliche Personen, die mit dem Beschuldigten in irgendeiner Form in Kontakt treten, wie Behördenmitglieder, Ärzte und der Bauer auf dem Pferdehof – ein eminentes Interesse an einer forensischen Behandlung des Beschuldigten haben. Schliesslich steht der mit einer stationären therapeutischen Massnahme einhergehende Freiheitsverlust zudem nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der Anlasstaten: