Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme stellt unbestrittenermassen einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Demgegenüber steht das Interesse der Gesellschaft an einer Behandlung des Beschuldigten und die damit einhergehende Reduktion der Rückfallprognose. Das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten ist unbestritten. Gemäss forensischpsychiatrischem Gutachten und der Einschätzung der Gutachterin vor Gericht ist ohne suffiziente psychopharmakologische Behandlung der paranoiden Schizophrenie, ohne Suchtmittelabstinenz und ohne weitere sozial unterstützende und betreuende Massnahmen von einem sehr hohen Rückfallrisiko bezüglich Drohungen