Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Jenes hängt vielmehr vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2024 vom 03.04.2024 E. 3.2). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme stellt unbestrittenermassen einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar.