36 sehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1261/2022 vom 23.01.2023 E. 3.2.2 und 6B_596/2011 vom 19.01.2012 E. 3.2.5, letzteres mit Verweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Anders als Strafen sind stationäre therapeutische Massnahmen zeitlich relativ unbestimmt. Der mit ihnen einhergehende Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt.