Es muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen. D.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden resp. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören. Damit wird die «Bagatellkriminalität» ausgegrenzt. Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit auch die Anlasstat. Nach dem Gesetzeswortlaut reicht zwar jedes «Verbrechen oder Vergehen» aus; nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen.