Massnahme ausgesprochen werden, da diese schon aufgrund des erforderlichen Eintritts in ein forensisches Wohnheim nicht die hierfür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist damit auch erforderlich. 14.6.3 Zumutbarkeit / Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S. oder Zumutbarkeit). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.