Die aufgezeigten Ziele zur tatsächlichen Reduktion des Rückfallrisikos können damit nur mit einer strafrechtlichen Massnahme erreicht werden. Gemäss der Gutachterin ist hinsichtlich einer strafrechtlichen Massnahme ein deutlich engeres Setting als das nun bestehende, durch die KESB angeordnete, zivilrechtliche Setting notwendig. Das rechtliche Gefäss für das von Dr. med. univ. C.________ aufgezeigte notwendige Setting zur Erreichung der Ziele zur Verbesserung der Legalprognose bildet – nicht zuletzt aufgrund des notwendigen Eintritts in ein forensisches Wohnheim – die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB.