Die Vergangenheit hat gezeigt, dass bei der nunmehr über zwanzigjährigen Krankheitsphase des Beschuldigten die bis anhin erfolgten freiwilligen Klinikeintritte nicht ausreichend waren, die Gefahr von mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten zu verringern. Hinsichtlich der momentan bestehenden, durch die KESB angeordneten zivilrechtlichen Massnahmen besteht aufgrund der in wichtigen Punkten (Medikamentencompliance und Abstinenz) aufgezeigten nicht vorhandenen Verlässlichkeit des Beschuldigten eine – wenn überhaupt – sehr fragile Stabilität.