Auch die Angabe des Beschuldigten, wonach er gerne Mal Cannabis konsumieren würde, bis jetzt aber noch nicht dazu gekommen sei, zeigt seine noch ungenügende Überzeugung, diesbezüglich abstinent zu bleiben. Für die Kammer ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte weder seiner Verteidigerin noch Dr. med. H.________ seine neue Telefonnummer mitgeteilt hat. Auch anlässlich der Erstellung des Leumundsberichts am 3. September 2024 erwähnte er seine neue Telefonnummer offenbar nicht, ist doch seine alte Nummer erwähnt (pag.