Dadurch wäre aber die Einhaltung der Termine bei Dr. med. H.________ umso wichtiger gewesen, was auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss. Schliesslich lehnt(e) der Beschuldigte eine Depotmedikation ab, obwohl er dadurch eine bessere Beweisläge für die Einnahme der entsprechenden Medikamente hätte schaffen können. Insgesamt ist aufgrund der fehlenden Laborkontrollen für die Kammer in Übereinstimmung mit den Angaben der Gutachterin nicht in objektivierbarer Weise gesichert, ob der Beschuldigte einerseits die Medikamente Antabus, Abilify und Aripiprazol tatsächlich wie verordnet einnahm und einnimmt und andererseits eine Al- kohol- und Drogenabstinenz bestand und besteht.